Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsabschluß
1. Lieferungsverträge werden nur aufgrund dieser Bedingungen abgeschlossen.

2. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt sind.

3. Sämtliche Angebote und Erklärungen sind freibleibend und gelten erst mit schriftlicher Bestätigung. Aufträge, die der Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nicht bestätigt, gelten als abgelehnt.


2. Ausführung der Lieferung
1. Die Versandgefahr trägt der Auftraggeber.

2. Der Auftragnehmer ist zu Mehr- oder Minderlieferungen im Umfang von 10 % berechtigt.

3. Berechnet wird die gelieferte Menge. Teillieferungen sind nach Ankündigung des Auftragnehmers zulässig.

4. Vom Auftragnehmer oder in seinem Auftrag hergestellte Filme oder andere Hilfsmittel bleiben auch dann Eigentum des Auftragnehmers, wenn die Herstellungskosten ganz oder teilweise in Rechnung gestellt und vom Auftragnehmer bezahlt sind. Die Rechnungen über die Hilfsmittel sind ohne Abzug zahlbar. Eine Pflicht zur Aufbewahrung der Hilfsmittel trifft den Auftragnehmer nicht.

5. Die Verantwortung für die Beachtung von Schutz- und Urheberrechten an der bestellten Ausstattung trägt der Auftraggeber. Soweit dem Auftragnehmer fremde Schutz- und Urheberrechte bekannt sind, weist er den Auftraggeber darauf hin.

6. Aufträge auf Abruf sind im Zweifel spätestens innerhalb eines Jahres nach Auftragserteilung abzurufen. Bei Nichtabruf ist der Auftragnehmer berechtigt, alle nicht vergüteten Kosten in Rechnung zu stellen.


3. Verpackung und Versand
1. Die Lieferung erfolgt in Kartons verpackt. Weitere Verpackungsmittel sind vom Auftraggeber ausdrücklich zu bestellen und werden diesem gesondert in Rechnung gestellt.

2. Der Versand erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Abschluss einer Transportversicherung wird nur auf ausdrückliche Weisung des Auftraggebers und auf dessen Kosten veranlasst.


4. Material- und Entwurfsbereitstellung
1. Vom Auftraggeber beschafftes Material ist dem Auftragnehmer frei Haus zu liefern. Die mit der Zählung und gewichtsmäßigen Prüfung verbundene Kosten sind vom Auftraggeber zu erstatten. Verpackungsmaterial sowie durch die Bearbeitung entstehende Abfälle werden Eigentum des Auftragnehmers.

2. Für vom Auftraggeber übergebene Filme, Entwürfe, Zeichnungen und sonstige Unterlagen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Versicherung dieser Gegenstände ist Angelegenheit des Auftraggebers und von diesem auf eigene Kosten zu beschaffen.


5. Genehmigung von Andrucken, Korrekturabzügen, Ausfallmustern
1. Alle zur Prüfung als Produktionsvorlage an den Auftraggeber gegebenen Unterlagen sind von diesem sorgfältig zu prüfen und mit verbindlicher Richtigerklärung zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Alle mündlich oder telefonisch abgegeben Anweisungen oder Änderungswünsche bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Änderungen nach bereits erteilter Genehmigung von Produktionsvorlagen und die hiermit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.


6. Abnahmeverzug des Auftraggebers
1. Lehnt es der Auftraggeber ab, die Ware ganz oder teilweise zum vereinbarten Liefertermin abzunehmen, so kann der Auftragnehmer entweder Erfüllung des Vertrages oder nach Ablauf einer von ihm gesetzlich Nachfrist von 14 Tagen Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern.

2. Ist kein Liefertermin vereinbart, so ist der Auftrag spätestens 4 Monate nach Auftragserteilung abzunehmen.


7. Lieferfrist
1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsannahme. Bei Änderung des bestätigten Auftrages beginnt die Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung oder der Druckfreigabe.

2. Die Lieferfrist wird gehemmt für die Dauer der Prüfung von Fertigungsmustern etc. durch den Auftraggeber. Die Lieferfrist beginnt neu zu laufen, wenn der Auftraggeber eine Auftragsänderung vornimmt.

3. Macht der Auftraggeber im Falle eines Lieferverzuges nach Ablauf einer mindestens 14-tägigen Nachfrist Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend, so ist dieser auf die Höhe der Mehrkosten eines vorzunehmenden Deckungskaufes - maximal auf die Höhe des Auftragswertes - begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.


8. Höhere Gewalt
1. Falls durch Einwirkung höherer Gewalt die Ausführung des Auftrages verzögert wird, so verlängert sich die vereinbarte Lieferungsfrist um die Dauer der Störung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Eintritt eines Falles der höheren Gewalt sowie über die voraussichtliche Dauer der Störung unverzüglich unterrichten. Im übrigen bleibt der Vertrag unverändert bestehen. Dauert die Störung länger als 6 Wochen, so steht beiden Vertragspartnern das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.


9. Gewährleistung und Haftung für Mängelfolgeschäden
1. Beanstandungen der gelieferten Waren sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Eintreffen der Ware schriftlich vorzubringen. Dies gilt auch für versteckte Mängel nach ihrer Entdeckung; in diesem Fall erlischt das Rügerecht 2 Monate nach Eintreffen der Ware. Der Anzeige über die Beanstandung sind Muster der beanstandeten Ware beizufügen. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Weichen Materialstärken, Farben oder Druck geringfügig vom Auftrag ab, so haftet der Auftragnehmer nicht.

2. Soweit ein erheblicher Mangel der Sache vorliegt, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

4. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Soweit dem Auftraggeber keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5. Der Auftragnehmer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Soweit dem Auftraggeber ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung des Auftragnehmers auch im Rahmen von Ziffer 9.3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.


10. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers auf Schadenersatz ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2. Soweit die Schadenersatzhaftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


11. Rechnungserteilung, Fälligkeit, Zahlung
1. Zu den genannten Preisen wird die gesetzliche Mehrwertsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei Veränderung der Kalkulationsgrundlage ist der Auftragnehmer zu Preiskorrekturen berechtigt.

2. Der Rechnungsbetrag ist netto zahlbar innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum.

3. Die Zahlung hat zu erfolgen bar oder durch Scheck, Bank- oder Postüberweisung. Soweit Wechsel vereinbarungsgemäß in Zahlung gegeben werden, müssen sie bankfähig sein. Wechsel gelten nur zahlungshalber. Sämtliche damit in Verbindung stehenden Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu tragen. Wechselzahlungen berechtigen nicht zum Abzug eines Skontos.


12. Zahlungsverzug
1. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschl. Verzugszinsen ist der Auftragnehmer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet.

2. Bei Zahlungsrückstand des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, kann der Auftragnehmer für ausgeführte Lieferungen sofortige Zahlung und für künftige Lieferungen nach seiner Wahl Vorauskasse oder Zahlung bei Lieferung verlangen. Alternativ kann der Auftragnehmer die Stellung ausreichender und ihm annehmbarer Sicherheiten binnen angemessener Frist ausbedingen.

3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl von dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Lieferverträgen zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Auftraggeber die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Mahnung geleistet hat.

4. Sämtliche Forderungen des Auftragnehmers werden fällig, wenn der Auftraggeber sich durch Insolvenz oder Vergleichsantrag oder auf sonstige Weise für zahlungsunfähig erklärt.


13. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer Bezahlung einschl. aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks und Wechsel sowie bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kläger Eigentum des Auftragnehmers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit der Auftragnehmer Forderungen gegenüber dem Auftraggeber in laufende Rechnungen bucht (Kontokorrentvorbehalt).

2. Der Eigentumsvorbehalt schließt nicht das Recht des Auftraggebers aus, die gelieferte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verwenden bzw. diese zu verarbeiten und zu veräußern. Der Auftraggeber darf sie aber, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden.

3. Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständern verbunden oder in anderer Weise weiter verarbeitet, so erlischt das Eigentum des Auftragnehmers dadurch nicht. Der Auftragnehmer wird Eigentümer oder Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu dem Wert der hieraus hergestellten Ware.

4. Werden die gelieferten Waren oder die mit der Vorbehaltsware vom Auftraggeber hergestellten Gegenstände weiterveräußert, so tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen sein en Abnehmer bis zur vollständigen Zahlung seiner Forderung in Höhe des Rechnungswertes der in den weiterveräußerten Waren enthaltenen Vorbehaltswaren einschließlich Mehrwertsteuer ohne Skontoabzug ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.

5. Wenn der Wert der vorstehenden Sicherung den Werte der zu sichernden Forderung um 20% übersteigt, wird der Auftragnehmer die gelieferte Ware nach seiner Wahl auf Verlangen des Auftraggebers freigeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, allen Zugriffen Dritter auf das Sicherungsgut (Vorbehaltsware und Forderungen) mit Hinweis auf die Rechte des Auftragnehmers zu widersprechen und en Auftragnehmer darüber unverzüglich zu benachrichtigen. Er ist weiter verpflichtet die Vorbehaltsware im üblichen Rahmen zu versichern. Bei Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware gelten die dem Auftraggeber zustehenden Versicherungsansprüche in Höhe des Wertes des Sicherungsgutes als an den Auftragnehmer abgetreten.


14. Abtretung von Ansprüchen, Aufrechnung
1. Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung gegen den Auftragnehmer zustehen, ist ausgeschlossen.

2. aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Auftragnehmer anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Lieferungsvertrag entstehenden Pflichten bzw. Rechtsstreitigkeiten - auch für Scheck- und Wechselklagen - ist der Ort der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers. Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechseln und Schecks sowie für deliktrechtliche Ansprüche, Streitverkündungen und Urkundenprozesse. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch bei dem Gericht seines Geschäfts- bzw. Wohnsitzes zu verklagen.

2. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen wird ausgeschlossen.


16. Unwirksamkeit von Bestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung(en) nicht berührt.

2. Unwirksame Bestimmungen werden einvernehmlich durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.